Hamburg - St. Pauli-Turnverein r. V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Hamburg - St. Pauli Turnverein r. V. Die Kurzbezeichnung ist St. Pauli TV.
§ 2 Sitz
Er hat seinen Sitz in Hamburg und wurde 1862 gegründet.
§ 3 Zweck
Der Zweck ist die Ausübung, die Pflege und die Förderung sportlicher Aktivitäten, Leistungen und der Gesundheit durch die Mitglieder des Vereines, insbesondere die Förderung seiner jugendlichen Mitglieder durch das Heranführen an den Sport. Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und militärische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der St. Pauli TV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereines, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Überschreiten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, ist der Vorstand berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind weiß und rot.
§ 6 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der St. Pauli TV gehört dem Deutschen Turnerbund, dem Hamburger Sportbund und dem Verband für Turnen und Freizeit an.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wegen der besseren Übersichtlichkeit ist nachfolgend bei den aufgeführten Ämtern/Bezeichnungen ausschließlich die männliche Form aufgeführt worden, es gilt aber gleichermaßen auch die weibliche Form.
§ 8 Aufnahme
Mitglied des St. Pauli TV kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Der Verein führt als Mitglieder aktive, passive und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besonders für den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Er genießt alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, ist aber von einer Beitragszahlung befreit. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft rechnet vom Tage der beantragten Aufnahme an. Der Vorstand muss eine Ablehnung einer Mitgliedschaft nicht begründen.
§ 9 Beiträge
Der St. Pauli TV erhebt Aufnahmegebühren, Grundbeiträge und Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung dieser Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind Bringschulden. Bei Rückständen ist der St. Pauli TV berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Gleiches gilt bei Rücklastschriften, die das Mitglied zu vertreten hat. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind im voraus zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Diese Umlagen dürfen auch auf einzelne Abteilungen des St. Pauli TV beschränkt werden, wenn und soweit der, die Umlage rechtfertigende wichtige Grund auf diese Abteilungen beschränkt ist. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit des Vorstandes. Über höhere Umlagen entscheidet die Hauptversammlung.
§ 10 Haftung
Der St. Pauli TV haftet seinen Mitgliedern für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten nur, soweit er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung durch den Hamburger-Sport-Bund gedeckt ist. Der St. Pauli TV haftet nicht für Sachen, die in von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.
§ 11 Kündigung
Der Austritt aus dem St. Pauli TV kann jederzeit schriftlich mit einmonatiger Kündigungsfrist zum 30.06. bzw. Zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen. Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft sofort.
§12 Ausschluss
Aus dem St. Pauli TV kann ausgeschlossen werden: 1. a) wer seine Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt b) wer gegen die Vereinssatzung oder gegen die Anordnungen der vom St. Pauli TV Beauftragten auf den Turn- und Sportstätten bzw. bei Veranstaltungen verstößt c) wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat d) wer durch sein Verhalten den St. Pauli TV innerhalb oder nach außen schadet. 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Soll der Ausschluss aus den unter b) bis d) bezeichneten Gründen erfolgen, ist dem Betroffenen nach seiner Wahl Gelegenheit zur persönlichen und/oder schriftlichen Äußerung zu geben. Hierzu ist das Mitglied vom Vorstand schriftlich aufzufordern.
§ 13 Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 14 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind: A) Hauptversammlung B) Vorstand (im Sinne § 26 BGB) C) Rechnungsprüfer D) Ausschüsse E) Ältestenrat / Schiedsstelle
§ 15 Die Hauptversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des St. Pauli Turnvereins.
Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des St. Pauli TV. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem St. Pauli TV mindestens drei Monate angehört. Angestellte des St. Pauli TV sind nicht stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, durch die sie persönlich berührt werden.
§ 16 Aufgaben der Hauptversammlung
a) nimmt die Jahresberichte entgegen b) genehmigt die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr c) entlastet den Vorstand d) genehmigt den Etatvorschlag für das laufende Geschäftsjahr e) wählt die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder f) beschließt über Satzungsänderungen g) beschließt über die Auflösung des St. Pauli TV.
§ 17 Einberufung der Hauptversammlung
a) Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen und durch den ersten Vorsitzenden geleitet. b) Die ordentliche Hauptversammlung ist mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag durch die Vereinszeitung, Handzettel oder durch Aushang in der Geschäftsstelle einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern für jede ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung gleichzeitig durch das gleiche Medium bekannt zu geben.
§ 18 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist - soweit nicht § 19 g eingreift - ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 19 Abstimmung und Wahlen sowie Wahlverfahren
a) Abstimmung und Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel, doch kann, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Handaufheben abgestimmt werden. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. Wahlvorschlag als abgelehnt. b) Das Vorschlagsrecht für die Wahlen nach §16 steht dem Vorstand zu, wobei er Vorschläge aus den Abteilungen berücksichtigt. Weitere Vorschläge können aus der Hauptversammlung kommen. c) Ausgeschiedene Amtsinhaber können wiedergewählt werden. d) Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einzureichen. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, kommen später eingereichte Anträge, auch solche, die aus der Hauptversammlung gestellt werden, nach Erledigung der Tagesordnung zur Verhandlung, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie für dringlich erklären. e) Anträge, durch deren Annahme Kosten verursacht werden oder durch die sonst über das Vermögen und Eigentum des St. Pauli TV verfügt wird, bedürfen, wenn vom Vorstand gestellt, einer einfachen Mehrheit, sonst sind mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. § 19 d) gilt dementsprechend. f) Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des St. Pauli TV können nicht als dringlich eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen. Für diesbezügliche Vorschläge gilt die Antragsfrist des § 19 d. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als "Nein") . g) Zur Änderung des Zweckes oder der Auflösung des St. Pauli Turnverein sowie zur Änderung der Ziffer e) und f) ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, von denen vier Fünftel dem Antrag zustimmen müssen. Wird die vorgenannte Anwesenheitszahl nicht erreicht, muss nach einem Zeitraum von mindestens 4 Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung für diese zweite Hauptversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Versammlung ohne Beachtung einer bestimmten Anwesenheitszahl beschlussfähig sein wird und mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet (Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als "Nein").
§20 Niederschrift In der Hauptversammlung führt der Schriftwart oder ein Vertreter Protokoll.
Es ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird in Auszügen bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
§21 Vorstand, Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus: A) 1. Vorsitzenden B) 2. Vorsitzenden C) Kassenwart D) Jugendwart E) Schriftwart Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei wird der erste Vorsitzende und der Kassenwart in einem Jahr gewählt. Im nächsten Jahr werden der 2. Vorsitzende und der Schriftwart gewählt, der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung gewählt. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes oder bei Gründung neuer Abteilungen kann der Vorstand das Amt bis zur Neuwahl bzw. der erstmaligen Wahl kommissarisch besetzen. Kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
§ 22 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand wird viermal im Jahr einberufen. Außerdem wird er durch den Vorsitzenden, so oft es ihm nötig erscheint oder wenn ein Viertel der Zahl der Vorstandsmitglieder es unter Angabe von Gründen beantragt, einberufen. Der Vorstand entscheidet, sofern nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Es ist ein Protokoll zu führen.
§ 23 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte in grundsätzlichen und ressortübergreifenden Angelegenheiten und trägt somit wesentlich zur Verwirklichung der von der Hauptversammlung beschlossenen erarbeiteten Ziele des Vereins bei. a) Verwaltung des Vermögens und des Eigentums sowie Erledigung sämtlicher Finanzangelegenheiten des St. Pauli TV b) Vorbereitung der Hauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung c) Aufstellung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes für die Hauptversammlung d) Festsetzung der Beiträge (Grundbeitrag, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren); Stundung. Ermäßigung und Erlass von Beiträgen e) Ablehnung von Aufnahmegesuchen f) Benennung von Ehrenmitgliedern des Vereines und Vorschlag von Vorstandsmitgliedern g) Der Vorstand beschließt über die Durchführung aller Veranstaltungen des St. Pauli TV und der Abteilungen, die über den üblichen Turn- und Sportbetrieb hinausgehen und in der Öffentlichkeit stattfinden. h) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen, die Einsetzung von ständigen und nicht ständigen Ausschüssen.
§ 24 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
A) der 1. Vorsitzende, B) der 2. Vorsitzende, C) der Kassenwart D) der Jugendwart und E) der Schriftwart. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsbefugt. Der 1. Vorsitzende hat die Aufsicht über den gesamten Vereinsbetrieb. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und bei den Vorstandssitzungen. Der 1. Vorsitzende unterzeichnet alle, den der St. Pauli TV verpflichtenden oder wichtigen Schriftstücke. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter hat in allen Organen des Vereines Sitz und Stimme.
§ 25 Rechnungsprüfer
Aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung werden jeweils zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 26 Aufgaben und Rechte der Rechnungsprüfer
a) Prüfung der Kassenführung des St. Pauli TV, der Jahresabrechnung und des Vermögensbestandes. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf alle Zweige des Vereinsbetriebes, für die eine besondere Verwaltung besteht. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit Aufschluss über alle Kassen- und Vermögensangelegenheiten sowie Einsicht in die Kassenführung auch von Ausschüssen und Abteilungen zu geben. b) Ein Rechnungsprüfer hat ihre Feststellungen der Hauptversammlung vorzutragen.
§ 27 Ausschüsse
Zur Regelung des Turn- und Sportbetriebes im St. Pauli TV sowie für Zweige des Vereinsbetriebes, bei denen eine besondere Verwaltung zweckmäßig ist. können durch den Vorstand ständige und nicht ständige Ausschüsse gebildet werden. Die Aufgaben und Zusammensetzung des Jugendausschusses regelt die Jugendsatzung.
§ 28 Der Ältestenrat / Schiedsstelle
Der Ältestenrat / Schiedsstelle setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören. Voraussetzung ist ein Mindestalter von dreißig Jahren und eine Vereinszugehörigkeit von drei Jahren. Der Ältestenrat hat die Aufgabe bei Meinungsverschiedenheiten und sonstigen Vereinsangelegenheiten als Schlichtungsinstanz zu wirken. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Auf Einladung des Vorstandes nimmt er an Vorstandssitzungen teil, jedoch ohne Stimmrecht. Der Ältestenrat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 29 Beauftragte/r für Kinder und Jugend
Zur Jugend des St. Pauli Turnvereins gehören alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der St. Pauli Turnverein will Kinder und Jugendliche unterstützen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Aufgaben und Ziele: a) Förderung des Sportangebots für Kinder und Jugendliche b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Entwicklung, Gesunderhaltung und Lebensfreude. c) Entwicklung neuer Formen des Sportangebots im Rahmen des Gesundheits-, Freizeit- und Breitensports. d) Der Beauftragte für Kinder und Jugend des St. Pauli Turnvereins wird alle zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählt. Bei Nichtbesetzung des Amtes kann der Vorstand des Vereins es kommissarisch besetzen.
§ 30 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Im Falle der Auflösung des St. Pauli TV ist das Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten dem NestWerk e.V. zu übergeben mit der Auflage, es nur für gemeinnützige Maßnahmen zu verwenden.
§ 31 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinssatzung ist für alle Mitglieder und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder rechtsverbindlich. Den Anordnungen der vom St. Pauli TV Beauftragten auf den Turn- und Sportstätten bzw. bei Veranstaltungen ist Folge zu leisten. Hamburg 22.4.2009